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Zusammenfassung:Getty ImagesGeldgründe, Spaß, Selbstverwirklichung: Es gibt zahlreiche Gründe, warum Arbeitnehmer ne
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Geldgründe, Spaß, Selbstverwirklichung: Es gibt zahlreiche Gründe, warum Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit ausüben.
Wer das manchmal gar nicht gern sieht, ist der Hauptarbeitgeber. Deshalb finden sich in vielen Verträgen Klauseln, die eine Nebentätigkeit verbieten.
Doch nicht immer ist das erlaubt. Unter welchen Umständen ihr eine Nebentätigkeit ausüben dürft – und was ihr dabei beachten müsst.
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Juristisches Halbwissen kann viel Ärger, Zeit und Geld kosten. Ihr wollt eure Nerven und euer Portemonnaie lieber schonen? Dann ist unsere Kolumne „Kenne deine Rechte genau das Richtige für euch. Hier beantworten die beiden Anwälte Pascal Croset und Inno Merkel von der Berliner Kanzlei Croset alle zwei Wochen eine Frage rund ums Arbeitsrecht.
Aus der Redaktion kam folgende Frage: Ich arbeite hauptberuflich bei einem Unternehmen, möchte aber noch einen Nebenjob machen – Darf mir mein Arbeitgeber das pauschal verbieten?
Es gibt viele Arbeitgeber, die sehen es nicht gerne, wenn ihre Mitarbeiter noch einen anderen Job neben ihrem Hauptberuf ausüben. Ist das der Fall, versuchen Unternehmen ihren Angestellten mithilfe von Vertragsklauseln eine Nebentätigkeit zu verbieten – manchmal sogar aus guten Gründen. Nicht immer ist das aber erlaubt. Was ihr dazu wissen müsst.
Was gilt überhaupt als Nebentätigkeit?
Unter dem Begriff „Nebentätigkeit werden all jene beruflichen Tätigkeiten verstanden, bei denen ein Arbeitnehmer neben seinem Haupterwerb – etwa als Angestellter, Beamter, Abgeordneter oder ähnliches – mit seiner eigenen Arbeitskraft Geld verdient. Das kann ein Minijob sein, eine selbstständige Tätigkeit, Nachhilfeunterricht, Fahrer beim Lieferdienst und vieles mehr
Sind Nebentätigkeiten immer erlaubt?
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, das geht bereits aus dem Artikel 12 GG zur Berufsfreiheit hervor. Das heißt, dass es Arbeitgebern nicht möglich ist, per Arbeitsvertrag oder über ihr Weisungsrecht eine Nebentätigkeit pauschal zu verbieten. Klauseln wie „Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers sind in jedem Fall unwirksam. Allerdings sind damit nicht alle Nebentätigkeiten automatisch erlaubt; manche Nebentätigkeiten können unter bestimmten Umständen untersagt werden.
In welchen Fällen kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?
Da Mitarbeiter verpflichtet sind, die Interessen ihrer Arbeitgeber zu wahren, können Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten, wenn diese gegen ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse verstößt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wann eine Nebentätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft:
Beeinträchtigung durch Nebentätigkeit
Wer in einem Arbeitsverhältnis ist, darf daneben beruflich keine Tätigkeit ausüben, die dazu führt, dass er seine Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr genügt. Ist dies nicht gewährleistet, kann daraus folgen, dass eine Nebentätigkeit nicht zulässig ist. So kann eine Nebentätigkeit – zum Beispiel als Taxifahrer in der Nachtschicht – dazu führen, dass jemand nur übermüdet oder häufig verspätet seinem eigentlichen Job nachgehen kann. Das führt natürlich zu Problemen mit dem Arbeitgeber.
Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
Die zulässige Arbeitszeit für Arbeitnehmer regelt das Arbeitszeitgesetz: Maximal acht Stunden täglich beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen zehn Stunden täglich sind erlaubt. Zudem muss eine „Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten von mindestens elf Stunden liegen. Auf dieser Grundlage kann sich für Arbeitgeber ein Anspruch darauf ergeben, dass ihre Mitarbeiter die betreffenden Nebenjobs zeitlich einschränken. Will also ein Mitarbeiter nach einem acht-Stunden-Tag abends noch mehrere Stunden in der Gastronomie arbeiten, kann das entsprechend der gesetzlichen Regelung dazu führen, dass Arbeitgeber ihren Angestellten diese Nebentätigkeit verbieten könnten. Ausnahmen gibt es für leitende Angestellte und nebenberuflich Selbstständige.
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Arbeitnehmer dürfen nicht in Konkurrenzbetrieben arbeiten oder mit ihrer Selbstständigkeit in Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber treten. „Konkurrenz meint im Zweifel jede Tätigkeit für wen anders, der gleichartige Produkte vertreibt oder herstellt. Produkt. Als Beispiel kann der Bäcker an der Ecke gelten, für den man sicher noch arbeiten dürfte, auch wenn der Haupterwerb im Supermarkt nebenan Einsätze am Frische-Point vorsieht. Wer aber statt beim kleinen Bäcker beim zweiten großen Supermarkt gegenüber im Nebenerwerb Geld verdienen will, muss mit berechtigtem Widerstand seitens seines Arbeitgebers rechnen.
Arbeit für Tendenzbetriebe
„Tendenzbetriebe dienen ganz bestimmten Zielen, zum Beispiel einem politischen, karitativen oder konfessionellen Ziel. In manchen Fällen kann es sein, dass diese Ziele unvereinbar mit dem Gegenstand der Nebentätigkeit sind – etwa, wenn ein Beschäftigter in einem katholischen Kindergarten nebenher in einem Striplokal arbeitet. In einem solchen Fall hätte der Arbeitgeber gute Argumente, den Zweitjob wirkungsvoll zu verbieten.
Verstoß gegen das Urlaubsgesetz
Das Bundesurlaubsgesetz erlaubt, dass Arbeitnehmer im Urlaub arbeiten, sofern das dem Urlaubszweck nicht entgegensteht, sich zu erholen. Eine Reise im „work-and-travel-Format – etwa als Erntehelfer – durch Australien mag sich dabei noch im Rahmen des Erlaubten bewegen, eine durchgängige Tätigkeit als Vollzeit-Packer bei einem Online-Versandhandel wohl eher nicht.
Müssen Arbeitnehmer ihre Nebentätigkeiten melden?
In der Regel gilt: ja. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Dann kann der Arbeitgeber darauf bestehen, darüber informiert zu werden, wenn ihre Angestellten noch bei einem anderen Unternehmen arbeiten wollen, und zwar davor, beherzigt der Arbeitnehmer das nicht, verletzt er den Arbeitsvertrag. Ist eine solche Klausel nicht gegeben, kann aber trotzdem eine Mitteilungspflicht bestehen. Das ist der Fall, wenn das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers betroffen wäre. Da es reichlich Gründe gibt – auch solche, die dem Arbeitnehmer vielleicht gar nicht bekannt sind oder nicht sofort ersichtlich erscheinen – ist eine diesbezügliche Mitteilung unbedingt empfehlenswert.
Was droht Arbeitnehmern bei Verstößen?
Verletzt ein Arbeitnehmer mit seiner Nebentätigkeit Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, drohen ihm Konsequenzen: Der Arbeitgeber kann zunächst Unterlassung verlangen, das heißt die sofortige Aufgabe oder Einschränkung der Nebentätigkeit. Daneben riskieren Arbeitnehmer stets eine Abmahnung, alleine schon wegen Verletzung der Anzeigepflicht. Zudem kommt ggf. auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Ob diese wirksam ist, sollte der Arbeitnehmer aber stets durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Denn eine Kündigung wird lediglich in Ausnahmefällen, das heißt bei besonders krassen Vertragsverletzungen, gerechtfertigt sein.
Und was hat es mit den Ausnahmen für leitende Angestellte auf sich?
In diesem besonderen Fall genießen die leitenden Angestellten im Vergleich mit den einfachen Mitarbeitern mal keine Vorzugsbehandlung. Sehr oft repräsentieren sie nämlich ihren Arbeitgeber nach außen, dazu werden sie in der Regel sehr gut bezahlt. Aus diesem Grund sind leitende Angestellte üblicherweise dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Darüber hinaus können ihnen ihre Arbeitgeber Nebentätigkeiten aller Art – also auch die unentgeltlichen – leichter untersagen.
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