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Zusammenfassung:onas Klüter/dpa Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Beherbergungsverbot hat nun in Baden-Württember
onas Klüter/dpa
Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Beherbergungsverbot hat nun in Baden-Württemberg das erste Gericht in Deutschland einem Eilantrag dagegen stattgegeben.
Ein Urlauber hatte geklagt, dass ihm damit ein geplanter Urlaub in Baden-Württemberg nicht möglich sei. Das Verbot sei unverhältnismäßig.
Inzwischen kippten auch Sachsen und Niedersachen das Verbot.
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Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom Donnerstag einem Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in dem Bundesland stattgegeben.
Dieses gilt bislang für Gäste aus deutschen Corona-Risikogebieten, in denen es 50 neue Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen gibt. Der Antragsteller kommt aus Nordrhein-Westfalen und hatte einen Urlaub im Kreis Ravensburg für die Zeit vom 16. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2020 gebucht.
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Am 10. Oktober 2020 wurde im Kreis Recklinghausen, in dem die Antragsteller wohnen, die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten Sars-CoV-22 Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten. Sie klagten gegen das Beherbergungsverbot, da es den Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft – die über 2000 Euro gekostet habe – unmöglich mache, womit das Verbot unverhältnismäßig sei und willkürlich. Die Möglichkeit zur Vorlage eines negativen Coronatests diskriminiere Gäste aus Regionen mit schlechten Testkapazitäten und Familien. Es sei bei vorangehenden Testungen in der Familie nie gelungen, das Testergebnis innerhalb von weniger als 72 Stunden zu erlangen. Weiterhin müsse der Test privat bezahlt werden und belaste die Antragsteller mit ihren drei Kindern mit Gesamtkosten von 774,55 Euro (154,91 Euro pro Test) erheblich.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt und hat das Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Laut Gericht greife das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig.
Weiter kritisiert das Gericht, dass die Landesregierung nicht darlegen konnte, „dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Treiber der Pandemie seien derzeit eher das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in engen Räumen.
Nach Baden-Württemberg kippte am Nachmittag auch ein Gericht in Niedersachsen das Verbot. In Sachsen und Rheinland-Pfalz setzten inzwischen die Landesregierung die Regelung aus.
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